Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Entgeltlichkeit
Der Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass sämtliche Reparaturmaßnahmen grundsätzlich entgeltlich erfolgen, es sei denn, dass die Reparaturmaßnahmen in Erfüllung von Mangelhaftungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber aufgrund vorangegangenen Kaufes des Reparaturgegenstandes zu erfüllen hat, erfolgen.
2. Geltungsbereich
Diese Allg. Reparaturbedingungen gelten für sämtliche Reparaturmaßnahmen, die vom Auftragnehmer oder von einem vom Auftragnehmer hierfür beauftragten Erfüllungsgehilfen durchgeführt werden, auch wenn es sich um Ansprüche aus Garantie- und/oder Mangelhaftung aus vorangegangenem Kauf des Reparaturgegenstandes handelt.
3. Anmeldung von Mangelhaftungs- bzw. Garantieansprüchen
Soweit der Auftraggeber Ansprüche aus Mangelhaftung und/oder Garantie gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht und diese dem Reparaturauftrag zugrunde liegen sollen, hat dies der Auftraggeber bei Auftragserteilung deutlich kenntlich zu machen und den Auftragnehmer hierauf hinzuweisen. Der Auftraggeber hat hierzu den Auftragnehmer vor Auftragserteilung das Bestehen eines Kaufvertrages und/oder Garantievertrages nachzuweisen, z. B. durch Vorlage des Kaufbeleges und/oder einer Garantieurkunde, die sich auf den Reparaturgegenstand bezieht.
4. Umfang der Reparaturmaßnahmen
Vor Auftragserteilung erstellte Kostenvoranschläge des Auftragnehmers bzw. eines seiner Erfüllungsgehilfen sind unverbindlich. Liegt keine ausreichende Fehlerbeschreibung vor, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, alle notwendigen Arbeiten zur Fehlerfeststellung und Behebung durchzuführen.
Bei Reparaturmaßnahmen, die nicht aufgrund von Mangelhaftungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen durchgeführt werden, wird der Auftragnehmer eine Reparatur nicht durchführen, wenn die Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes stehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren. Diese Information kann telefonisch erfolgen. Die bis zur und durch die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit beim Auftragnehmer entstandenen Kosten kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber uneingeschränkt in Rechnung stellen.
5. Ausführung der Reparaturmaßnahmen
Sämtliche Termine, die der Auftragnehmer für die Durchführung der Reparatur bekannt gibt, sind unverbindlich. Die tatsächliche Reparaturdauer bestimmt sich alleine nach dem tatsächlich notwendigen Reparaturaufwand unter Berücksichtigung interner Bearbeitungszeiten, Transportzeiten, Reaktionszeiten etc. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Reparaturauftrages den Subunternehmer einzuschalten und diesem den Reparaturgegenstand auszuhändigen.
6. Höhe der Reparaturkosten
Die Reparaturkosten setzen sich zusammen aus Arbeitslohn, Materialkosten und Fahrtkosten. Alle Preise gelten in Euro. Sofern kein Preis vereinbart wurde, gilt der Tag der Leistung. Ein allfälliges Währungsrisiko trägt der Auftraggeber. Verzögert sich die Montagezeit aus nicht vom Auftragnehmer zumindest grob fahrlässig zu vertretenden Umständen, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche daraus erwachsenden Kosten zu verrechnen. Bei allfälligen Montagen im Ausland ist der Auftraggeber verpflichtet auf seine Kosten sämtliche erforderlichen Bewilligungen beizubringen.
7. Zahlung
Reparaturkosten sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Reparaturkosten macht der Auftragnehmer von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch. Der Auftraggeber kann mit Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers aus der Reparatur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. sein Zurückbehaltungsrecht insoweit ausüben.
8. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer wegen einer fehlerhaften kostenpflichtigen Reparaturmaßnahme verjähren innerhalb von einem Jahr nach Erbringung der Leistung.
9. Haftung
Bei einer fehlerhaften entgeltlichen Reparaturmaßnahme beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zunächst auf die Nacherfüllung. Soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist, hat der Auftraggeber bei Fehlschlagen des Nacherfüllungsversuches Anspruch auf einen weiteren Nacherfüllungsversuch. Schlägt der weitere Nacherfüllungsversuch fehl oder ist ein weiterer Nacherfüllungsversuch für den Auftraggeber unzumutbar, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen oder Rücktritt vom Reparaturvertrag erklären.
Die Haftung des Auftragnehmers wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit einer Person oder die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt.
Sollte der zu reparierende Gegenstand bei der Reparatur durch den Auftragnehmer beschädigt werden, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, den Gegenstand auf eigene Kosten wieder herzustellen. Soweit die Wiederherstellung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Verhältnis zum Wert des Gegenstandes verbunden ist, ist lediglich der Zeitwert zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu ersetzen. Der Auftragnehmer hat das Wahlrecht zwischen Wiederherstellung und Erstattung des Zeitwertes.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Daten, die ihm bei Übergabe des Reparaturgegenstandes mit übergeben wurden. Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung vor Übergabe des Reparaturgegenstandes sämtliche Datensicherungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet insoweit nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Folgeschäden sowie allfällige Regressforderungen aus dem Titel der Produkthaftung werden soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Ausschluss von Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüchen
Sollte sich bei der Reparatur herausstellen, dass der Reparaturgegenstand aufgrund unsachgemäßer oder vertragswidriger Maßnahmen des Auftraggebers im Rahmen von Transport, Aufstellung, Bedienung, Benutzung, Lagerung oder Anschluss des Reparaturgegenstandes entstanden sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Gleiches gilt für Schäden und/oder Mängel am Reparaturgegenstand, die nicht unter den gesetzlichen Mangelbegriff oder die Voraussetzungen eines Garantievertrages fallen.
Stellt sich bei der Durchführung einer Reparaturmaßnahme heraus, dass bestehende Mängel und/oder Schäden an dem Reparaturgegenstand nicht vermeintlichen Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüchen unterfallen, kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer anhand seiner gültigen Preisliste sämtliche bis dahin angefallenen Arbeiten abrechnen. Mit der Feststellung, dass vermeintliche Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüche tatsächlich nicht bestehen, stellt der Auftragnehmer die Reparaturmaßnahmen ein und informiert den Auftraggeber, was auch telefonisch erfolgen kann.
11. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein/werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame oder durchfürhbare zu ersetzen, die den ersteren verfolgten Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Dies gilt sohin für nicht beabsichtigte Vertragslücken.
12. Recht
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG und UN-Kaufrechts.
Der Gerichtsstand ist Wien.